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Preisexplosion und Beschaffungsschwierigkeiten für Bitumen

Bitumen ist derzeit rar. Grund ist ein Lieferstopp bei BAYERNOIL infolge einer Explosion in deren Vohburger Raffinerie am 1. September 2018.

Die Anlagen wurden sofort außer Betrieb genommen. Betroffen hiervon ist unter anderem die Bitumenproduktion. Bitumen ist als Bindemittel ein wichtiger Bestandteil bei der Asphaltproduktion. Nach Angaben von BAYERNOIL wird die Produktion von Bitumen auf Monate nicht möglich sein. Damit ist die wichtigste Bezugsquelle für Bitumen für den Straßenbau in Bayern versiegt. Bitumen kommt allerdings nicht nur als Bindemittel im Straßenbau, sondern auch bei der Abdichtung von Dächern und Fundamenten zum Einsatz.

Ausweichmöglichkeiten begrenzt

In der Vohburger Raffinerie wurde Bitumen hergestellt, mit dem jährlich mehr als 8 Mio. t Asphalt produziert wurden. Nach Angaben des Deutschen Asphaltverbandes können die nächst gelegenen Raffinerien diesen Ausfall mittelfristig nicht vollständig kompensieren. Außerdem gibt es für die langen Transportwege nicht genug beheizbare Tanklastwagen. Baustopps und massive Bauzeitenverzögerungen sind zu erwarten.

Die Lieferschwierigkeiten der Asphaltmischanlagen sind bei den Straßenbaufirmen bereits deutlich spürbar. Hier zeichnen sich unvermeidliche Verzögerungen ab. Die öffentliche Hand bittet darum, bei sich abzeichnenden Lieferschwierigkeiten, den Auftraggeber so früh wie möglich zu informieren. Ziel ist es, möglichst vor dem Abbruch des alten Belages etwaige Handlungsspielräume auszunutzen, um durch den Lieferengpass bedingte Straßensperrungen zu vermeiden.

Wie können Betriebe jetzt reagieren?

Den betroffenen Mitgliedsunternehmen empfehlen wir dringend, schriftlich Behinderung beim Auftraggeber anzuzeigen. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sich die Ausführungsfristen verlängern und ein Verzug vermieden wird. Aufgrund der weiten Transportwege und der erheblichen Nachfrage ziehen die Preise für Bitumen derzeit deutlich an, ohne dass ein Ende der Preisspirale abzusehen ist.

Wir haben uns zusammen mit dem Bayerischen Bauindustrieverband gegenüber dem Bayerischen Bauministerium für die Einführung einer Stoffpreisgleitklausel für Bitumen eingesetzt.

Hinweis: Ein Durchreichen der Preissteigerung an den Auftraggeber dürfte in den allermeisten Fällen nicht möglich sein. Auf Basis des § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) kommt eine Anpassung allenfalls in Betracht, wenn dem Unternehmer ein Festhalten am Preis nicht mehr zumutbar ist. In der Regel ist die Zumutbarkeitsgrenze erst erreicht, wenn sich die gesamte Auftragssumme durch das unvorhergesehene Ereignis um mindestens 20 Prozent erhöht. Die Erhöhung in einer einzelnen Leistungsposition ist grundsätzlich nicht entscheidend.

In Anbetracht der Tatsache, dass Vertragspreise grundsätzlich Festpreise sind, empfiehlt es sich bei zukünftigen Verträgen das Teuerungsrisiko bereits bei der Kalkulation entsprechend zu berücksichtigen.